Das Transparenzgebot ist das Gebot, Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit nicht in unlauterer Art und Weise beeinträchtigt wird. Das Transparenzgebot ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbeweb (UWG) normiert. Gegen die Regeln eines fairen Wettbewerbs handelt danach, wer
- den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert (§ 4 Nr. 3),
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt (§ 4 Nr. 4),
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt (§ 4 Nr. 5)
Ganz allgemein ist es auch unlauter, die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch zu beeinflussen, dass ihm eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist, § 5a.
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