Wenn es nach dem Gesetzgeber geht, sollen die kleinen Fische unter den Filesharern ab September nicht mehr mit überhöhten Gebührenforderungen von den Anwälten der Musikindustrie rechnen müssen. Dann tritt der neue § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft. Zentraler Bestandteil ist die Deckelung der Anwaltskosten bei der “erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro”.

Der neue § 97a UrhG - Abmahnung im Wortlaut:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vetragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Rechtsanwalt Udo Vetter vom law blog sieht das Geschäft der Abmahnindustrie mit dieser Regelung zwar erschwert. Er weist allerdings zu Recht auf das Problem hin, vor dem im Ergebnis wieder die Richter stehen werden, wenn sie einen konkreten Sachverhalt dem neuen Paragraphen unterwerfen müssen: “Was ist ein einfacher Fall? Woran erkennt man eine nur unerhebliche Rechtsverletzung? Wann handelt jemand im geschäftlichen Verkehr?

Thomas Hellwege
medienrecht-informationen.de
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